


| 1. Fahrzeugübergabe | ||
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Dem Mieter wird das Fahrzeug
in einem verkehrssicheren, technisch einwandfreien und unbeschädigten
Zustand übergeben. Das Fahrzeug wird dem Mieter nur zum vertragsgemäßen
Gebrauch überlassen. Das Fahrzeug wurde vorgeführt und der
Kunde in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen. Die Miete beginnt
und endet an dem vom Vermieter festgesetzten Ort. Vor Überschreitung
der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Fahrzeug
auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme
zu berechnen. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung
der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das
Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
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| 2. Reservierung und Rücktritt | ||
| Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb 10 Tage 50% des Mietpreises anzuzahlen. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Mit der Anzahlung erkennen sie unsere Mietbedingungen an. Ein Rücktritt vom Vertrag ist bis 10 Tage vor Mietbeginn möglich. | ||
| 3. Haftung des Vermieters | ||
| Der Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter haften - abgesehen von der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für grobes Verschulden, also für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abdeckbar ist. Bei Nichteinhaltung einer Vorbestellung ist der Vermieter in keiner Weise haftbar. | ||
| 4. Führungsberechtigung des Mieters / Fahrers | ||
| Das Fahrzeug darf vom Mieter oder dem im Vertrag angegebenem Fahrer gefahren werden. Die genannten Personen müssen in jedem Fall im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Der Mieter darf anderen Personen, als den im Vertrag vereinbarten, das Fahrzeug nicht überlassen. Der Mieter haftet ohne Einschränkung für den im Vertrag genannten Fahrer. Bei Verstößen hat der Mieter neben dem unberechtigten Fahrer für alle Rechtsanteile ohne jegliche Einschränkung aufzukommen. Eine im Vertrag abgeschlossene Haftungsbegrenzung tritt in diesem Falle außer Kraft. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, daß bei Trike und Motorrädern das Tragen von Schutzhelmen für Fahrer und Sozius vorgeschrieben sind. | ||
| 5. Benutzung des Fahrzeuges | ||
| Das Fahrzeug muß nach den Bedingungen der Straßenverkehrsordnung und in verkehrsüblicher Weise genutzt werden. Die Mitnahme von Personen und Gepäck ist auf eigene Gefahr des Mieters möglich. Fahrer, Insassen, Soziusfahrer und sonstige beförderte Sachen sind nicht versichert. Bei Beförderung von Gepäck sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die vom Fahrzeughersteller zulässigen Belastungen einzuhalten. Die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen ist dem Mieter/Fahrer untersagt. Bei Fahrten ins Ausland ist der Vermieter vor Anmietung zu verständigen. | ||
| 6. Wartung | ||
| Der Mieter übernimmt während der Mietzeit die Wartung des Fahrzeuges. Die dabei anfallenden Kosten werden vom Vermieter übernommen, wenn bei Fahrzeugrückgabe prüfungsfähige Originalbelege vorgelegt werden können. Die Reparaturen müssen von einer autorisierten Vertragswerkstatt ausgeführt worden sein. Sollten durch unterlassene Wartungs- und Pflegearbeiten Schäden entstehen, so hat der Mieter/Fahrer dafür ohne Einschränkung aufzukommen. Auf eine bei Vertragsabschluß abgeschlossene Haftungsbegrenzung kann sich der Mieter/Fahrer nicht berufen. Den Beweis des Schadens hat der Vermieter zu führen. Die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges und die dazu benötigten Pflegemittel werden nicht erstattet. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe an den Vermieter nicht in einem sauberen Zustand, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale von 10,00 zu entrichten. | ||
| 7. Verschleißreparaturen am Fahrzeug | ||
| Sollten während der Mietzeit Verschleißreparaturen notwendig sein, so werden diese ausschließlich vom Vermieter durchgeführt. Ist dies unzumutbar oder unmöglich, kann der Mieter/Fahrer eine Vertragswerkstatt mit der Reparatur beauftragen. Der Kostenbetrag darf aber 175,00 nicht überschreiten. Bei Reparaturen über 75,00 muss vorab die Einwilligung des Vermieters eingeholt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter/Fahrer nicht nach Abschnitt 5 dieser Bedingungen haftet oder die prüfungsfähigen Originalbelege bei Abgabe des Fahrzeuges nicht vorlegen kann. Sollte der Mieter/Fahrer gegen die Verständigungspflicht verstoßen, so trägt er trotz Vorlage der Originalbelege die vollen Reparaturkosten. | ||
| 8. Mietpreis und Mietpreiszahlung | ||
| Der Mieter hat die vom Vermieter geforderten Mietkosten, die evtl. geforderte Kaution bei Anmietung sowie bei Rückgabe des Fahrzeuges entstehenden restlichen Kosten in bar oder mit EC-Scheck zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag absolut zahlungsfähig zu sein und alle aus dem Mietvertrag anfallenden Kosten in bar bezahlen zu können. Der Mietpreis richtet sich nach der vom Vermieter vorgelegten gültigen Preisliste und nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Im Fall einer Überziehung hat der Mieter pro Tag 100,00 zusätzlich zu zahlen. Bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 km pro Tag. Bei Manipulation am Tacho bzw. des Kilometerzählersystem und/oder Beschädigungen an der angebrachten Markierung erfolgt eine Berechnung von 1000 km pro Ausleihtag. | ||
| 9. Kraftstoffkosten | ||
| Alle Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters/Fahrers. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ebenso zurückgenommen. Sollte bei Abgabe das Fahrzeug nicht vollgetankt sein, so wird vom Vermieter eine Gebühr von 30,00 gefordert, die der Mieter sofort zu zahlen hat. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Alle Schäden, welche aus den Tanken falschen Kraftstoffes entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters. | ||
| 10. Verhalten bei Unfall und Anzeigepflicht | ||
| Jede Art Beschädigung
des Fahrzeuges, gleich aus welchem Grund, ist sofort dem Vermieter zur
Kenntnis zu bringen. Sollte die Beschädigung durch einen Unfall entstanden
sein, so ist ein Unfallbericht mit Skizze zu erstellen. Er muß alle
Einzelheiten enthalten, sowie Name und Anschriften der Beteiligten, der
Zeugen, der Polizei, die Kennzeichen der Fahrzeuge und alle anderen Daten
und Fakten, welche zur Klärung des Unfalls notwendig sind, aufweisen
(siehe Unfallbericht). Irgendwelche Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Unmittelbar nach dem Unfall hat der Mieter/Fahrer sofort die Polizei zu verständigen und darauf zu bestehen, an den Unfallort zu kommen und ein Tatbestandsprotokoll zu erstellen. Dies trifft auch bei einem sogenannten Wildschaden zu. Wird gegen diese Bedingungen verstoßen, auch bei verspäteter Verständigung, so verliert der Mieter/Fahrer jeglichen Anspruch aus der bei Vertragsabschluß vereinbarten Haftungsbegrenzung. Eine Berufung auf diese entfällt. |
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| 11. Versicherungsschutz | ||
| Das Fahrzeug ist nach den jeweiligen geltenden allgemeinen Bestimmungen für Kraftfahrtversicherungen mit 3,75 Millionen haftpflichtversichert. Diese ist Bestandteil des Mietpreises. | ||
| 12. Haftung von Mieter/Fahrer | ||
| Bei Verletzung von Vertragspflichten
haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden; es gilt hierfür
keine Haftungsbefreiung. Es sind dies Schäden durch Beschädigung,
Verunreinigung oder mutwillige Zerstörung sowie bei Nichteinhaltung
gesetzlicher Bestimmungen bzw. Vorschriften des Fahrzeugherstellers. Dazu
zählen auch eigenmächtig vorgenommene Veränderungen am
Fahrzeug. Der Mieter/Fahrer haftet bei grobfahrlässiger Vernachlässigung gegen Diebstahl und unbefugtes Benutzen. Es dürfen die Fahrzeugpapiere oder der Zündschlüssel nicht im bzw. am Fahrzeug belassen werden. Bei PKW-Mietung sind nach Verlassen des Fahrzeuges alle Türen bzw. Heckklappe zu verschließen; bei Motorrad-Vermietung ist das Lenkerschloß zu benutzen und der Schlüssel abzuziehen. Die Fahrzeugpapiere und der Schlüssel sind sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Die Schadenshaftung kann nicht durch den Abschluß einer Haftungsbegrenzung ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet für Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen und Unfallschäden aller Art, gleich aus welchem Grund. Der Mieter haftet für Mietausfall, Abschlepp- und Bergungskosten, Rückholkosten bis Vermietstation, Gutachterkosten sowie für Wertminderung und Fahrzeugschäden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor Schadenseintritt. Ist der Schaden beim Fahren unter Alkoholeinfluß oder durch eine andere als im Vertrag genannte Person eingetreten, so ist der Schaden in voller Höhe (Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeuges) zu zahlen. Das gilt auch bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung eines Sachschadens. Reifen-, Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. |
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| 13. Haftungsbegrenzung | ||
| Der Mieter kann seine Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung (Unfallschaden) mit Zahlung eines besonderen Entgeltes auf maximal 2.000,00 (bei Trikefahrzeugen auf maximal 2.000,00 ) begrenzen. Die Selbstbeteiligung ist im Fall eines Schadens bei Vertragende zu zahlen. Die Haftungsbegrenzung muß bei Vertragsabschluß vereinbart werden. | ||
| 14. Verlust der Haftungsbegrenzung | ||
| Der Mieter verliert sein Recht aus dem Abschluß der Haftungsbegrenzung, wenn einer oder mehrere der folgenden Fakten vorliegen: | ||
| - die Polizei nicht unverzüglich
nach Schadenseintritt an den Unfallort geholt wurde oder der Unfallschaden
der Polizei verspätet gemeldet wurde, - das Fahrzeug einer anderen als im Vertrag genannter Person überlassen wurde bzw. das Trike eine Person fuhr, die nicht an einer Einweisungsfahrt des Vermieters teilgenommen hat, - das Fahrzeug unter Alkoholeinwirkung gefahren wurde, - die Schadensverursachung grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, - bei Unfallflucht. |
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| Mit dem Verlust der Rechte aus der vereinbarten Haftungsbegrenzung trifft den Mieter die volle, unbegrenzte Schadenshaftung. Der reine Fahrzeugschaden ist dann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung zum Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor Schadenseintritt zu ersetzen. | ||
| 15. Datenschutz, Gerichtsstand sowie weitere Vereinbarungen, Nichtigkeit und Teilnichtigkeit | ||
| Der Mieter ist damit einverstanden,
daß seine persönlichen Daten vom Vermieter aufbewahrt und bei
unrichtig gemachten Angaben bei Anmietung sowie bei Überziehung der
Mietzeit um mindestens einen Tag oder bei Einleitung eines gesetzlichen
Mahnbescheidverfahrens wegen unterlassener Zahlung aus dem Mietvertrag
an Dritte weitergegeben werden kann. Als Gerichtsstand wird der Sitz des
Vermieters vereinbart. Evtl. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen hat nicht auch die Unwirksamkeit des übrigen Vertrages zur Folge. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Vereinbarungen, welche den Vertrag abändern oder ergänzen, sind nur in schriftlicher Form gültig. |
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| Ich erkenne die allgemeinen Vermietbedingungen an. : Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
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